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Strafe bei Verleumdung: Welche Folgen drohen wirklich?

Wer bewusst falsche Tatsachen über andere verbreitet, setzt sich erheblichen strafrechtlichen Risiken aus. Bei Verleumdung drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren – besonders, wenn die Äußerung öffentlich erfolgt. Gerade im Internet und in sozialen Medien kommt es immer wieder vor, dass falsche Behauptungen über andere Personen verbreitet werden. Die rechtlichen Folgen werden dabei häufig unterschätzt. Was genau dahintersteckt und wann es für Sie ernst wird, erfahren Sie hier.

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Was ist Verleumdung im strafrechtlichen Sinne?

Von Verleumdung spricht man, wenn jemand über eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet – und dabei weiß, dass diese Aussage falsch ist. Genau das macht den Vorwurf so gravierend: Es geht nicht um ein Missverständnis, sondern um eine gezielte falsche Behauptung.

Typischerweise passiert das:

  • gegenüber Dritten (also nicht nur im direkten Gespräch)
  • mit dem Ziel oder zumindest der Wirkung, die betroffene Person herabzuwürdigen
  • häufig auch öffentlich, etwa im Internet oder in sozialen Medien

Gerade online kommt Verleumdung regelmäßig vor. Vor allem in sozialen Medien werden immer wieder Behauptungen veröffentlicht oder weiterverbreitet, die schlicht nicht der Wahrheit entsprechen. Schnell ist etwas gepostet oder geteilt – die rechtlichen Folgen werden dabei oft unterschätzt.

Welche Strafe droht bei Verleumdung?

Die Strafe ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§ 187 StGB). Dort ist geregelt, dass Verleumdung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft wird.

Konkret bedeutet das:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
  • bei öffentlicher Verbreitung (z. B. im Internet): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich

Ob es tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe kommt, hängt stark vom Einzelfall ab. In der Praxis spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

  • Wie schwer wiegt die falsche Behauptung?
  • Wie groß war die Reichweite (z. B. Social Media)?
  • Gab es einen konkreten Schaden für die betroffene Person?
  • Ist der Beschuldigte vorbestraft?

In vielen Fällen bleibt es bei einer Geldstrafe – aber gerade bei gravierenden Vorwürfen oder öffentlicher Verbreitung kann die Sache schnell deutlich ernster werden.

Warum Verleumdung oft im Internet eskaliert

Was früher im kleinen Kreis geblieben wäre, erreicht heute mit wenigen Klicks ein großes Publikum. Genau das verschärft die rechtliche Bewertung erheblich.

Ein Beispiel aus der Praxis: Wird jemand online fälschlich einer Straftat wie Pädophilie bezichtigt und diese Behauptung ist für Dritte sichtbar, liegt häufig eine besonders schwerwiegende Form der Verleumdung vor. Die Gerichte prüfen dann sehr genau, wo die Grenze zur freien Meinungsäußerung verläuft – und die ist schneller überschritten, als viele denken.

Wie schwierig diese Abgrenzung sein kann, zeigt ein viel beachteter Gerichtsfall rund um die Politikerin Renate Künast. Dort wurden selbst besonders drastische Beschimpfungen zunächst als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen. Erst höhere Instanzen korrigierten diese Bewertung teilweise.

Das zeigt: Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig – aber bewusst falsche Tatsachenbehauptungen sind klar unzulässig.

Verleumdung ist ein Antragsdelikt: Das müssen Sie beachten

Wichtig für Sie: Verleumdung wird in der Regel nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird.

Das bedeutet konkret:

  • Sie müssen aktiv einen Strafantrag stellen
  • Die Frist beträgt 3 Monate ab Kenntnis der Tat
  • Eine bloße Strafanzeige reicht nicht immer aus

Wird diese Frist versäumt, kann das Verfahren allein deshalb eingestellt werden – unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf ist.

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Typische Beweisprobleme in der Praxis

Wie so oft im Strafrecht steht und fällt vieles mit der Beweisbarkeit. Klassische Konstellationen sind:

  • Aussage gegen Aussage
  • fehlende Zeugen
  • nicht mehr nachvollziehbare Online-Inhalte

Gerade im digitalen Bereich ist es entscheidend, frühzeitig Beweise zu sichern, etwa durch Screenshots oder Dokumentation der Beiträge. Ohne belastbare Nachweise wird es schwierig, den Vorwurf durchzusetzen oder sich effektiv zu verteidigen.

Wie unterscheidet sich Verleumdung von übler Nachrede und Beleidigung?

Die Verleumdung gehört zu den sogenannten Ehrdelikten und wird häufig mit übler Nachrede oder Beleidigung verwechselt. Der Unterschied liegt vor allem in der Art der Äußerung und dem Wissen des Täters:

  • Üble Nachrede (§ 186 StGB) liegt vor, wenn Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die nicht erweislich wahr sind, ohne dass feststehen muss, dass der Äußernde ihre Unwahrheit kennt.
  • Beleidigung (§ 185 StGB) betrifft herabwürdigende Äußerungen oder Gesten, die die persönliche Ehre einer Person verletzen.

Obwohl sich die Delikte ähneln, gelten jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Welche Strafen bei übler Nachrede oder Beleidigung drohen, erfahren Sie in unseren gesonderten Beiträgen.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie mit dem Vorwurf der Verleumdung konfrontiert sind oder selbst betroffen sind, sollten Sie die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen. Schon ein kurzer Beitrag im Internet kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn bewusst unwahre Tatsachen gegenüber Dritten verbreitet werden und dadurch der Ruf einer anderen Person geschädigt wird. 

Eine frühe rechtliche Einschätzung hilft Ihnen, Risiken realistisch einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten. Unterstützung erhalten Sie beispielsweise bei einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht in Berlin oder einem spezialisierten Strafverteidiger in Berlin.

So vermeiden Sie unnötige Fehler und sorgen dafür, dass Ihre Interessen konsequent vertreten werden.

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Beitragsautor
Fabian von Waleczek

Rechtsanwalt Fabian von Waleczek ist Inhaber der Kanzlei von Waleczek und vertritt Mandanten im Strafrecht und Zivilrecht – in der Verteidigung ebenso wie in der Opfervertretung (Nebenklage). Er steht für eine schnelle, direkte und verständliche Beratung – mit klarer Einschätzung und einem persönlichen Ansprechpartner, der den Fall kennt. In seinen Fachbeiträgen greift er typische Fragen aus der Praxis auf und erklärt sie verständlich.

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