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Körperverletzung: Welche Strafe droht wirklich?

Körperverletzung ist schneller verwirklicht, als viele denken. Schon ein Stoß kann strafbar sein. Während bei der einfachen Körperverletzung oft Geldstrafen drohen, kann eine gefährliche Körperverletzung mit Freiheitsstrafe ab 6 Monaten geahndet werden. Entscheidend sind die Umstände der Tat und Ihre individuelle Situation.

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Was gilt rechtlich als Körperverletzung?

Die einfache Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Dafür müssen grundsätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Körperliche Misshandlung: Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (zum Beispiel Schlag, Stoß oder Kratzer)
  • Gesundheitsschädigung: Das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands (etwa durch Vergiftung, Krankheitsübertragung oder auch psychische Beeinträchtigungen)

Wichtig: Es braucht nicht zwingend eine schwere Verletzung. Auch vermeintlich „kleinere“ Handlungen können strafbar sein.

Körperverletzung als Antragsdelikt

Die einfache Körperverletzung ist in vielen Fällen ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet: Die Tat wird nur verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag passiert oft nichts – zumindest nicht automatisch.

Ganz anders sieht das bei schwereren Formen aus. Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft regelmäßig von Amts wegen.

Welche Strafe droht bei einfacher Körperverletzung?

Bei der einfachen Körperverletzung reicht das Strafmaß von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. In der Praxis bleibt es bei erstmaligen Tätern häufig bei einer Geldstrafe.

Allerdings:

  • Wer wiederholt auffällig wird, muss eher mit Freiheitsstrafe rechnen
  • Auch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ist möglich
  • Bei Intensivtätern kann die Strafe auch ohne Bewährung verhängt werden

Wie hoch die Strafe konkret ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab – etwa von der Schwere der Tat, Vorstrafen und dem Verhalten nach der Tat.

Gerade bei erstmaligen Vorwürfen endet das Verfahren nicht selten mit einem Strafbefehl – was dann zu tun ist, erklären wir gesondert.

Wann liegt eine gefährliche Körperverletzung vor?

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist deutlich schwerwiegender. Sie liegt vor, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, etwa:

  • Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (z. B. Glas, Flasche, Messer)
  • Beibringen von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen
  • gemeinschaftliche Tatbegehung
  • hinterlistiger Überfall
  • lebensgefährliche Behandlung (z. B. massive Tritte gegen den Kopf)

Hier gilt: Schon Alltagsgegenstände können als gefährliche Werkzeuge eingestuft werden, wenn sie geeignet sind, die Verletzung erheblich zu verschärfen.

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Strafmaß bei gefährlicher Körperverletzung

Im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung handelt es sich hierbei nicht mehr um ein Antragsdelikt. Die Konsequenzen sind deutlich härter:

  • Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
  • in minder schweren Fällen: 3 Monate bis 5 Jahre

Eine Geldstrafe ist hier in der Regel nicht mehr vorgesehen. Sie bewegen sich somit immer im Bereich einer Freiheitsstrafe.

Ist auch der Versuch strafbar?

Ja – auch der Versuch einer Körperverletzung kann strafbar sein. Das bedeutet: Selbst wenn es nicht zu einer Verletzung kommt, kann bereits das Ansetzen zur Tat rechtliche Konsequenzen haben.

Allerdings wird der Versuch in der Regel milder bestraft als die vollendete Tat. Entscheidend ist, dass tatsächlich kein Schaden eingetreten ist.

Wie sollten Sie sich im Ernstfall verhalten?

Wenn gegen Sie wegen Körperverletzung ermittelt wird, sollten Sie nichts unüberlegt äußern. Viele Betroffene unterschätzen die Situation – insbesondere bei scheinbar „kleineren“ Vorfällen.

Beachten Sie insbesondere:

  • Machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung
  • Reagieren Sie nicht vorschnell auf einen Anhörungsbogen
  • Lassen Sie Akteneinsicht nehmen

Hilfreich sind hierzu auch weiterführende Informationen zum Thema Anhörungsbogen der Polizei oder dazu, wann Sie einen Strafverteidiger beauftragen sollten.

Fazit: Körperverletzung sollte nicht unterschätzt werden

Die Frage „Welche Strafe droht bei Körperverletzung?“ lässt sich nicht pauschal beantworten. Während einfache Fälle oft im Bereich der Geldstrafe liegen, drohen bei erschwerenden Umständen schnell Freiheitsstrafen.

Je früher Sie reagieren und sich beraten lassen, desto besser lassen sich Ihre Rechte schützen. Wenn Sie unsicher sind, empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger in Berlin oder einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht in Berlin.

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Beitragsautor
Fabian von Waleczek

Rechtsanwalt Fabian von Waleczek ist Inhaber der Kanzlei von Waleczek und vertritt Mandanten im Strafrecht und Zivilrecht – in der Verteidigung ebenso wie in der Opfervertretung (Nebenklage). Er steht für eine schnelle, direkte und verständliche Beratung – mit klarer Einschätzung und einem persönlichen Ansprechpartner, der den Fall kennt. In seinen Fachbeiträgen greift er typische Fragen aus der Praxis auf und erklärt sie verständlich.

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